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Zusammen mit der pastoralen Pfarreileitung und dem Seelsorgeteam leitet der Kirchenvorstand die Pfarrei. Der Kirchenvorstand ist das gewählte Gremium, das die Pfarrei in rechtlicher und finanzieller Hinsicht leitet und nach außen vertritt. Er hat den Auftrag, mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die Pfarreiarbeit zu gewährleisten und zu unterstützen. So verwaltet er die Vermögenswerte der Pfarrei, ist zuständig für die Beschaffung und Erhaltung eigener Räume und Gebäude sowie für die Anstellung und Besoldung aller angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Kirchenvorstand ist bestrebt, optimale Rahmenbedingungen für eine aktive und zukunftsorientierte Pfarrei zur Verfügung zu stellen. Er trägt selbst viel zum sozialen Wohl der Pfarrei bei und unterstützt die Gruppierungen in vielen Belangen.
Zum Kirchenvorstand unserer Pfarrei St. Nikomedes gehören der leitende Pfarrer als Vorsitzender und gewählte Mitglieder. Ferner nimmt ein Vertreter der pastoralen Pfarreileitung und des Seelsorgeteams an den Sitzungen teil. Darüber hinaus arbeitet die Verwaltungsreferentin und ein Vertreter der Zentralrendantur als beratende Mitglieder mit. Die Legislaturperiode eines einzelnen Mitglieds beträgt sechs Jahre – es wird im Turnus von drei Jahren jeweils die Hälfte der Mitglieder neu gewählt.
Die Funktion des Kirchenvorstandes
Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Juris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – Vermögensverwaltungsgesetz (VVG von 1924).
Das Vermögensverwaltungsgesetz, das in allen Bistümern in NRW Geltung hat, begründet damit das Kirchenvorstandsrecht. Es ist ein staatskirchenrechtliches Gesetz, das im Einvernehmen mit dem Land NRW öffentlich-rechtliche Wirkung erzielt. Hintergrund ist auch, dass Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt nicht nur die Vermögensverwaltung als Aufgabe des Kirchenvorstandes, sondern auch dessen Zusammensetzung und das damit verbundene Wahlrecht. Die Ausgestaltung der Umsetzung von u.a. Organisation der Kirchengemeinde, Vermögensverwaltung und der Wahl, ist durch § 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes geregelt und spiegelt sich für unser Bistum in der Geschäftsanweisung gem. § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinden und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster und der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wider.
Der Kirchenvorstand ist also nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen das vermögensverwaltende Organ der katholischen Kirchengemeinde. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Laien der Kirchengemeinde. Er trifft eigenverantwortlich Entscheidungen beispielsweise über finanzielle Ausgaben, Bauvorhaben, Immobilienverwaltung, den Betrieb von Kindergärten, die Einstellung von Mitarbeitern aller Einrichtungen, Angelegenheiten des Friedhofs, Vermögensanlagen oder die Beauftragung von Anwälten oder Handwerkern. Er schafft die Voraussetzungen für das caritative und pastorale Engagement der Kirche.